Obwohl die Gefährlichkeit der Corona-Pandemie jetzt überschaubar ist, gibt es doch keine klare Entscheidung für eine Rückkehr zur Normalität des wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens. Der große Stilllegung der Gesellschaft soll noch „lange Zeit“ weitergehen. Auf einmal wird deutlich, dass hier ein verdeckter Kulturkampf stattfindet.
Die leichtsinnige Verabschiedung der Normalität
29. April 2020
In einer ersten Phase der Corona-Krise richtete sich das Haupt-Augenmerk naturgemäß auf das Virus und auf das Infektionsgeschehen. Inzwischen ist diese Bedrohung jedoch überschaubarer geworden und man kann in Deutschland und Europa von einer gewissen Stabilisierung sprechen. Der Ausnahmezustand, in den Deutschland (und andere Länder) versetzt wurde, hat damit seinen Zweck erfüllt. Die weitere Bekämpfung des Virus sollte im Rahmen des Normalbetriebs eines modernen Landes möglich sein. Damit wären wir also in einer zweiten Phase der Corona-Krise, in der andere Sachverhalte und ein neues Grundprobleme in den Fokus der Aufmerksamkeit kommen müssen. Die Normalität des Landes, die durch den Ausnahmezustand schwerwiegend beeinträchtigt ist, muss wiederhergestellt werden. Doch bis heute sind wir nicht wirklich in diese zweite Phase eingetreten. Stattdessen wird der Ausnahmezustand im Grundsatz immer weiter verlängert: Die Priorität der Virus-Bekämpfung vor allen anderen Aufgaben wird nach wie vor aufrechterhalten. Jetzt wird sie mit einer Rückfall-Gefahr oder Gefahr einer „zweiten Epidemie-Welle“ begründet. Galt vorher eine gelungene Dämpfung des Infektionsgeschehens als Grund für den Ausnahmezustand, wird jetzt ein zweiter Grund nachgereicht: Der Ausnahmezustand könne erste beendet werden, wenn ein zuverlässiger Impfstoff vorhanden sei und ein Großteil der Bevölkerung geimpft sei. Damit rückt das Ende des Ausnahmezustands in eine immer weitere Ferne.
Liegt dieser ungute, gefährliche Zustand daran, dass die Gefahr des Virus übertrieben wird? In einem gewissen Umfang ja, aber wenn man genau hinschaut, sind die Darstellungen der Gefahr eher recht vage und allgemein. Die tiefere Ursache kann eher auf der anderen Seite verortet werden: die Gefahr, die von dem wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Ausnahmezustand ausgeht, wird verniedlicht. Es gibt offenbar eine verbreitete Unfähigkeit und einen beträchtlichen Leichtsinn, wenn die Normalität des Landes in ihrem Wert erkannt und verteidigt werden soll. Man geht irgendwie davon aus, dass „das Normale“ sowieso da ist und sich von selbst immer wieder einstellt. Doch so ist es nicht.
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Die voraussetzungsvolle Normalität – Doch so ist es nicht. Die Normalität eines Landes ist nicht einfach ein Gewohnheits-Zustand, auf den seine Bürger gleichsam automatisch immer wieder zurückkommen können. Die wirtschaftliche, kulturelle und politische Normalität der Bundesrepublik stellt ein gehobenes und sehr voraussetzungsvolles Niveau dar. Sie ist eine historische (und ständig zu erneuernde) Errungenschaft, die keineswegs ein für alle Mal gesichert ist. Vor diesem Hintergrund muss man sich das, was mit dem smart-pragmatisch klingenden Wort „Lock down“ umschrieben wird, noch einmal vor Augen führen: Angesichts einer mittelschweren, internationalen Epidemie wird eine wirtschaftliche, kulturelle und politische Stilllegung verfügt, wie sie Deutschland seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr gesehen hat. Und es genügen einige mahnende Worte von Politikern und Virologen, um diese Stilllegung auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Offenbar ist hier eine Unterschätzung im Spiel, was die Normalität dieses Landes eigentlich wert ist und welch hohes Rechtsgut sie darstellt.
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Die verbreitete Geringschätzung der Normalität – Seit einiger Zeit gibt es, vor allem auch in den tonangebenden Schichten im Land, so etwas wie einen Überdruss, eine Langeweile, eine Gleichgültigkeit, den man auslöst, wenn man sich für die Bundesrepublik wünscht, es solle „ein normales Land“ sein. Die historischen Kämpfe um freiheitlich-demokratische Verfassungsordnungen sind vergessen. Man ist bereit, für einzelne „Herausforderungen“ und „Rettungen“ eine, über lange Jahre aufgebaute, Normalität im Lande aufzugeben. So hat Deutschland in den vergangenen Jahren seine Kernenergie, seine finanzpolitischen Grundsätze, seine Automobilindustrie und seine Hoheit über Zuwanderungen aufgegeben. Es fällt hierzulande auch schwer, dort, wo Menschen von dramatischen Gefahren für Leib und Leben bedroht sind, den hohen Rang anderer Rechtsgüter zu verteidigen. Wenn es zum Beispiel darum geht, den Rang wirtschaftlicher Rechtsgüter zu begründen, offenbart sich eine gewisse Sprachlosigkeit. Und jetzt, in der Corona-Krise, wird in manchem Kommentar, der von der Rückkehr zur Normalität handelt, das Wort „Normalität“ nur noch in Anführungsstrichen gesetzt. Bei manchen Autoren geschieht das, weil ihnen das „Normale“ zu monoton klingt; andere lassen ihre Überzeugung durchblicken, dass wir uns eh schon in einer „großen Transformation“ der Welt befinden und der jetzige Ausnahmezustand dafür instrumentalisiert werden könnte. Man könnte ja einen Teil der stillgelegten Industrie und Infrastruktur einfach nicht mehr anfahren…
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Die Normalität als Verfassungsgut (I) – Umso wichtiger ist es, die Sprachlosigkeit bei zentralen Rechtsgütern zu überwinden, die sich im Namen eines absoluten „Lebensschutzes“ ausgebreitet hat. Der Artikel 1 des Grundgesetzes lautet nicht „Das Leben der Menschen ist unantastbar“, sondern „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Diese Würde ist aber als eine in Freiheit errungene Würde zu haben. Nur dann gehört sie wirklich jedem einzelnen Bürger und dem Staatsvolk als Ganzen. Nur dann ist sie nicht nur eine von fremder Hand verliehene Würde. Eine Verfassungsordnung, wie sie erst in der Ära der Neuzeit möglich war, versteht unter „Leben“ eine Existenz, die über ein bloß biologisches Dasein hinausragt. Der Rechtswissenschaftler Uwe Volkmann hat dies in einem Beitrag für die FAZ („Das höchste Gut“, 1.4.2020) noch einmal ins Gedächtnis gerufen. Der „Schutz des Lebens“ ist keineswegs das letzte und höchste Kriterium des Rechtmäßigen. Ein Staat kann „… den Einsatz des Lebens fordern: von seinen Soldaten, von seinen Polizisten, von den Feuerwehrleuten, den Sprengstoffexperten und noch vielen anderen“. Zur Abwehr existenzieller Gefahren können Tausende von Toten in Kauf genommen werden, und hier weist Volkmann auf den entscheidenden Punkt hin: „Diese Gefahren können ihrerseits nicht nur Gefahren für Leib und Leben sein, sondern es können auch existenzielle Gefahren für die gesellschaftliche Freiheit sein; bei dem einzigen Angriff, den man sich lange Zeit realistischerweise vorstellen konnte, dem Angriff durch die Staates des real existierenden Sozialismus, was dies sogar das ausschließliche Ziel. Umgekehrt sind für diese Freiheit in demokratischen Revolutionen, von den bürgerlichen Revolutionen des ausgehenden achtzehnten Jahrhunderts bis zu den friedlichen Revolutionen nach dem Fall des Eisernen Vorhangs, Hunderttausende auf die Straßen oder die Barrikaden gegangen, nicht selten unter dem Einsatz oder dem Opfer ihres Lebens.“
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Die Normalität als Verfassungsgut (II) – In den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes wird dies Freiheitsrecht der Menschenwürde im Einzelnen und für das gesamte Land entfaltet und festgeschrieben. Hier finden sich nicht nur Normen für den Extremfall, sondern für den wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Normalbetrieb des Landes. So unterschiedlich die Menschen und die Wechselfälle des Lebens sein können, so stellt die Verfassung doch eine Kontinuität im Wandel dar – ein Allgemeines gegenüber dem Einzelfall. Sie ist nicht nur ein Redebeitrag in einer politischen Diskussion. Was sie festlegt, muss nicht erst „ausgehandelt“ werden und kommt nur dem Starken zugute. Es gilt ohne Ansehen der Person. Die Artikel 1 bis 20 des Grundgesetzes enthalten sogenannte Ewigkeitsrechte, die auch von politischen Mehrheiten nicht abgeschafft oder relativiert werden können. Wer in Deutschland eine neue Priorität des „Lebensschutzes“ einführen will, verlässt den Boden des Grundgesetzes. Er verlässt auch das Land im Sinn eines bestimmten, hier etablierten Niveaus wirtschaftlicher, kultureller und politischer Rechte.
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Die praktische Bedeutung der Grundrechte – Der hohe Rang der Verfassungsrechte ist keine Symbolpolitik, sondern hat eine praktische Bedeutung. Er schützt und fördert das dauerhafte Handeln der Bürger. Sie erleichtert es ihnen, dauerhafte Bindungen und Festlegungen einzugehen, sogar Festlegungen, die über mehrere Generationen gehen. Das kann eine berufliche Festlegung sein, der Aufbau eines Unternehmens, auch ein künstlerisches Lebenswerk. Hier sind es vor allem auch die Eigentumsrechte, die die Sicherheit für langfristige Investitionen gewähren. Dabei sollte „Eigentum“ in einem erweiterten Sinn verstanden werden: Auch Berufs- und Bildungsbiographien beruhen auf langfristigen Festlegungen und Investitionen, die nicht leicht zu ändern sind. Auch hier kann man sich nicht beliebig oft „neu erfinden“, sondern muss das eine Leben, das man nur hat, investieren. Eigentumsrechte sind aber auch für öffentliche Einrichtungen und staatliche Infrastrukturen von großer praktischer Bedeutung, denn auch hier sind langfristige Festlegungen und Investitionen notwendig, die nur möglich sind, wenn eine eindeutige Zuordnung zu einer begrenzten Gemeinschaft von Staatsbürgern besteht. Letztlich setzt jeder Aufbau und Weiterbau einer Stadt, einer Landschaft und eines Landes insgesamt die Grundsicherheit voraus, die nur eine Normalität der Verfassung gewährleisten kann – wenn sie ihren vollen wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Gehalt gegen alle Verkürzungen behauptet.
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Die Gefahren des Ausnahmezustands – Die Stilllegungsmaßnahmen in der Corona-Krise werden zu Recht als größter Einschnitt in das gesellschaftliche Leben seit dem 2. Weltkrieg bezeichnet. Das Land befindet sich im Ausnahmezustand, ohne dass die Bedingungen, unter denen er beendet wird, geklärt wurden. Stattdessen werden Milliarden von Euros in Umlauf gesetzt, die jedoch an den Eingriffen in die Realwirtschaft, in das reale Kulturleben und politische Leben nichts ändern. Denn das Geld ändert nichts an der Stilllegung. Vor allem ändert es auch nichts an der Erfahrung der Bürger, dass die Grundgarantien der Verfassung, die für alle langfristigen Entscheidungen, Bindungen, Engagements und Investitionen notwendig ist, plötzlich aufgehoben wurden. Hier droht daher nicht bloß eine konjunkturelle Lücke, sondern eine fundamentale Investitions- und Motivationskrise. Wer wird noch einen großen, langfristigen Einsatz auf sich nehmen, wenn in diesem Land mit all der bisher investierten Arbeit so rücksichtslos verfahren werden konnte?
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Die Corona-Krise als Präzedenzfall – Wenn jetzt nicht schnell ein klares Ende des Ausnahmezustands erklärt wird, wird ein verheerender Präzedenzfall geschaffen. Wird eine klare Entscheidung vermieden und verschleppt, hilft es auch nichts, wenn irgendwann ein Covid 19-Impfstoff zur Verfügung steht. Denn dann müssen die Bürger in Zukunft jederzeit damit rechnen, dass ihre Betriebe, Sozialeinrichtungen, Arbeitsplätze, Läden, Gaststätten, Sportstätten flächendeckend stillgelegt werden. Dann wird über der Bundesrepublik das Damoklesschwert des Ausnahmezustands hängen. Und es wird die Neigung bestehen, den Ausnahmezustand als ein „ganz normales“ Steuerungsinstrument anzusehen, von dem man immer dann Gebrauch macht, wenn im politisch-medialen Raum wieder eine „welthistorische Krise“ entdeckt wird. Die tonangebenden Experten-Kreise, die zu wissen behaupten, welche Betriebe, Produkte, Informationen und Kulturproduktionen „systemrelevant“ oder „zukunftsfähig“ sind, haben sich ja schon formiert.
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Die ökologische Selektion ist schon in Arbeit – Nun hat die Bundeskanzlerin erklärt, bei der Verteilung öffentlicher Gelder in der Corona-Krise sollten „klimafreundliche Finanzhilfen“ eine besondere Rolle spielen. Das bedeutet nicht weniger, als dass die verordnete allgemeine Stilllegung zu einer Selektion genutzt wird: Wer nicht „grüne“ Ziele vorweisen kann, bleibt auf der Strecke. Die Corona-Stilllegung wird, ohne dass wir uns recht versehen, in eine klimapolitische Industrie-Stilllegung überführt.
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Den Ausnahmezustand jetzt beenden – Umso wichtiger ist es, den Ausnahmezustand jetzt wirklich zu beenden – und zwar ganz allgemein, ohne Sonderrechte für Einzelne. So, wie unsere Verfassung die Grundrechte des Landes für alle gleich festgesetzt hat. Und diese Beendigung des Ausnahmezustands muss schnell geschehen. Jede Verzögerung führt dazu, dass sich Sonderrechte und Sondermächte im Land etablieren. Es ist ein entscheidender Moment für diese Republik.
(erschienen am 1. Mai 2020 unter der Überschrift „Der Entschluss, den Deutschland jetzt braucht“ in meiner Kolumne bei „Tichys Einblick online“)